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   VGH Hessen, 12.04.1991 - 14 TH 572/91   

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https://dejure.org/1991,3298
VGH Hessen, 12.04.1991 - 14 TH 572/91 (https://dejure.org/1991,3298)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12.04.1991 - 14 TH 572/91 (https://dejure.org/1991,3298)
VGH Hessen, Entscheidung vom 12. April 1991 - 14 TH 572/91 (https://dejure.org/1991,3298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 158 Abs 2 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO, § 162 Abs 3 VwGO, Art 2 § 8 S 1 VGFGEntlG
    Unanfechtbarkeit isolierter Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 42, 79 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 222
  • DÖV 1992, 40
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 17.10.1990 - 4 TE 1896/90

    Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung - Ausschluß der Beschwerde

    Auszug aus VGH Hessen, 12.04.1991 - 14 TH 572/91
    Der unter der Geltung des inzwischen aufgehobenen Art. 2 § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- EntlG -- vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl. I S. 1274) geführte Streit, ob der Ausschluß der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach Hauptsacheerledigung sich auch auf die Entscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstreckt (so Hess. VGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 -- 4 TE 1896/90 -- unter Hinweis auf die anderslautenden Entscheidungen des OVG Lüneburg, Beschluß vom 29. Oktober 1979 -- 6 OVG B 21/79 --, VerwRspr. Bd. 31 (1980) S. 510 = NJW 1980, S. 855 (LS), sowie des OVG Berlin, Beschluß vom 2. Juni 1980 -- OVG 2 L 9.80 --, OVGE Bln Bd. 15, S. 131), bedarf angesichts des nunmehr in § 158 Abs. 2 VwGO auch redaktionell eindeutig zum Ausdruck gekommenen generellen Verzichts des Gesetzgebers auf die Anfechtungsfähigkeit sämtlicher isolierter Kostenentscheidungen keiner Fortführung.
  • OVG Berlin, 02.06.1980 - 2 L 9.80
    Auszug aus VGH Hessen, 12.04.1991 - 14 TH 572/91
    Der unter der Geltung des inzwischen aufgehobenen Art. 2 § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- EntlG -- vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl. I S. 1274) geführte Streit, ob der Ausschluß der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach Hauptsacheerledigung sich auch auf die Entscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstreckt (so Hess. VGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 -- 4 TE 1896/90 -- unter Hinweis auf die anderslautenden Entscheidungen des OVG Lüneburg, Beschluß vom 29. Oktober 1979 -- 6 OVG B 21/79 --, VerwRspr. Bd. 31 (1980) S. 510 = NJW 1980, S. 855 (LS), sowie des OVG Berlin, Beschluß vom 2. Juni 1980 -- OVG 2 L 9.80 --, OVGE Bln Bd. 15, S. 131), bedarf angesichts des nunmehr in § 158 Abs. 2 VwGO auch redaktionell eindeutig zum Ausdruck gekommenen generellen Verzichts des Gesetzgebers auf die Anfechtungsfähigkeit sämtlicher isolierter Kostenentscheidungen keiner Fortführung.
  • VGH Hessen, 08.09.1995 - 14 TE 788/95

    Isolierte Kostenentscheidung: Umfang des Beschwerdeausschlusses nach VwGO § 158

    Diese Auffassung ist vom erkennenden Senat bereits in einem Beschluß vom 12. April 1991 (Az.: 14 TH 572/91, DÖV 1992, S. 40) vertreten worden; sie liegt auch der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 1991 (Az.: 2 C 91.1366, NVwZ-RR 1992, S. 223) zugrunde.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 8 S 2368/19

    Die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 1 bzw. 158 Abs. 2

    Das gilt nach allgemeiner Meinung auch für die Entscheidung des Gerichts über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 12.04.1991 - 14 TH 572/91 -, NVwZ-RR 1992, 222, und vom 11.03.1993 - 14 TG 449/93 -, NVwZ-RR 1994, 122; BayVGH, Beschluss vom 28.06.1991 - 2 C 91.1366 -, NVwZ-RR 1992, 223; OVG Berlin, Beschluss vom 19.07.1995 - 2 B 7.93 -, NVwZ-RR 1996, 546; OVG LSA, Beschluss vom 30.05.2016 - 2 M 36/16 -, NVwZ-RR 2016, 892; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2016 - 2 E 26/16 -, juris Rn. 6; W.-R. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 158 Rn. 2 und 5; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 158 Rn. 32).
  • VGH Hessen, 11.03.1993 - 14 TG 449/93

    Erstreckung des Beschwerdeausschlusses auf die Kostenentscheidung, wenn die

    Daß sich der Ausschluß der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung auch auf die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen erstreckt, hat der Senat bereits für den in § 158 Abs. 2 VwGO geregelten Fall entschieden, daß eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist (Hess. VGH, Beschluß vom 12. April 1991 - 14 TH 572/91 -, DÖV 1992, S.40 = NVwZ-RR 1992, S.222); daran hält er auch in der hier vorliegenden Konstellation fest, in der zwar eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen, nicht jedoch die Hauptsacheentscheidung angegriffen worden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.1995 - 3 S 2843/95

    Zum Beschwerdeausschluß bei isolierter Kostenentscheidung; hier: vollmachtloser

    Unter den Ausschluß der Beschwerde fallen nicht nur Rechtsmittel der Parteien des Hauptsacheverfahrens gegen ihnen gegenüber ergangene isolierte Kostenentscheidungen jeder Art (etwa Entscheidungen nach § 155 Abs. 2, § 160, § 161 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO, zu letzterem vgl. Bay.VGH, Beschluß vom 28.6.1991, NVwZ-RR 1992, 223, Hess. VGH, Beschluß vom 12.4.1991, NVwZ-RR 1992, 222), sondern auch Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen, die einen nicht verfahrensbeteiligten Dritten erstmals und ausschließlich betreffen, wie die hier in Rede stehende Kostenauferlegung gegenüber dem vollmachtlosen Prozeßvertreter (vgl. Kopp., VwGO, 10. Aufl., RdNr. 6 zu § 158 VwGO).
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.08.1993 - 3 O 33/93

    Vollstreckungsverfahren

    Damit ist die bisher geltende Regelung des Art. 2 § 8 Ent1G, wonach der Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO unanfechtbar war, auf alle denkbaren Fälle isolierter Kostenentscheidung ausgedehnt worden (vgl. HessVGH, Beschluß vom 12.04.1991 - 14 TH 572/91 -, NVwZ-RR 1992, 222 - DÖV 1992, 40; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 158 Rdn. 2).
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